Eine LOGO LIZENZ kann ausschließlich auf der RAL-Webseite https://www.ral-logolizenz-warentest.de online beantragt werden.
Die Laufzeit Ihrer LOGO LIZENZ beginnt mit dem Tag, an dem die RAL gGmbH Ihnen – nach Prüfung Ihres Lizenzantrages – den Abschluss des Lizenzvertrages per E-Mail bestätigt.
Für jedes Produkt/jede Dienstleistung, welche(s) von der Stiftung Warentest getestet wurde, muss eine eigene LOGO LIZENZ erworben werden. Rabattierungen bei mehreren Lizenzen werden nicht gewährt.
Am Veröffentlichungstag des Tests kann es vorkommen, dass die Daten Ihres Produktes/Ihrer Dienstleistung von der Stiftung Warentest noch nicht in unser System übertragen wurden. Wenn Sie Ihr Produkt/Ihre Dienstleistung in der Auswahl nicht finden, klicken Sie bitte auf: „Ich habe mein Produkt oder meine Dienstleistung nicht gefunden“. Dort tragen Sie Ihr Produkt/Ihre Dienstleistung bitte manuell ein und füllen den Online-Antrag weiter aus.
Das Blanko-Testlogo der Stiftung Warentest steht Ihnen unmittelbar nach Vertragsschluss in einer druckfähigen Datei (EPS-Datei) zum Download zur Verfügung und kann – nach Gestaltung des grauen Textfeldes sowie Einfügung der zugewiesenen sechsstelligen Lizenznummer in den weißen seitlichen oder unteren Balken – sofort in der Werbung verwendet werden.
Die Nutzung des Logos der Stiftung Warentest ist – unabhängig vom Zeitpunkt des Lizenzerwerbs und der Dauer der gewählten Lizenzlaufzeit – nur in einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren nach Erstveröffentlichung des Testergebnisses zulässig. Sollten Sie also zehn Monate nach Veröffentlichung des Testergebnisses Ihres Produktes/Ihrer Dienstleistung eine zweijährige Lizenz erwerben (regelmäßige Nutzungsdauer), so wäre diese anstatt 24 nur 20 Monate gültig. Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, für die eine dreijährige Nutzung zulässig ist (erweiterte Nutzungsdauer), verlängert sich der Zeitraum auf dreieinhalb Jahre. Bei Produkten/Dienstleistungen deren Laufzeit auf ein Jahr beschränkt ist (ausschließlich kurze Nutzungsdauer) verkürzt sich dieser Zeitraum auf eineinhalb Jahre.
Das Produkt/die Dienstleistung darf weiter bis zum Ende der LOGO LIZENZ-Laufzeit beworben werden. Da die LOGO LIZENZ für ein Produkt/eine Dienstleistung und nicht für ein Testurteil erworben wurde, ist fortan mit dem neuen Testurteil und den neuen Quellenangaben zu werben (bleibt das Qualitätsurteil gleich, sind die Quellenangaben zu aktualisieren). Online-, TV- und Printwerbung, sowie die Kennzeichnung auf dem Produkt sind in diesem Fall dementsprechend umzustellen. Produkte, die mit dem alten Testergebnis gekennzeichnet sind, dürfen abverkauft werden (siehe FAQ zu Abverkauf). Nach Ablauf der Lizenzlaufzeit kann für das neue Testergebnis eine neue Lizenz erworben werden. Dabei ist die Begrenzung der Laufzeit (eineinhalb Jahre = ausschließlich kurze Nutzungsdauer, zweieinhalb Jahre = regelmäßige Nutzungsdauer und dreieinhalb Jahre = erweiterte Nutzungsdauer) nach Veröffentlichung zu beachten (siehe FAQ dazu). Sollte sich nach dem Folgetest das Qualitätsurteil derart verschlechtert haben, dass eine Werbung damit nicht mehr vorteilhaft ist, storniert die RAL gGmbH auf Antrag die Lizenz und erstattet das Lizenzentgelt der restlichen Laufzeit taggenau.
Nein, nur der Markeninhaber eines Produktes/einer Dienstleistung muss zur Nutzung in der Werbung eine LOGO LIZENZ erwerben. Händlern oder Vertriebspartnern kann vom Markeninhaber formlos im Wege der Unterlizensierung das Nutzungsrecht eingeräumt werden.
Ja. Hierzu ist es notwendig, dass Sie sich von dem Markeninhaber bevollmächtigen lassen und uns dies im Online-Lizenzantrag bestätigen. Dazu setzen Sie bitte den Haken in das entsprechende Feld unter den Angaben zu „4. Abweichender Ansprechpartner“. Bitte tragen Sie zudem den Markeninhaber unter „1. Antragsteller“ und sich selbst als Bevollmächtigter unter „4. Abweichender Ansprechpartner“ ein.
Nein, eine LOGO LIZENZ kann nur für ein Produkt/eine Dienstleitung erworben werden, zu dem die Stiftung Warentest ein Untersuchungsergebnis veröffentlich hat (z. B. test- oder Finanztest-Qualitätsurteil, zusammenfassende Bewertung wie „empfehlenswert“ oder „dauerhaft gut“, Kommentar bei Schnelltests). Ein Rangplatz in Marktübersichten (z. B. von Festgeld oder Telekommunikationstarifen) oder eine redaktionelle Erwähnung eines Produktes/einer Dienstleistung berechtigt nicht zum Lizenzerwerb.
Sie können zwischen einer Laufzeit von einem Jahr (kurze Laufzeit) oder einer Laufzeit von zwei Jahren (regelmäßige Laufzeit) wählen. Bei bestimmten Produkten/Dienstleistungen, wie bei Software-Produkten/Smartphone Applikationen und Baufinanzierung/Immobilienkredite sowie weiteren Produktgruppen, die Sie unserer elektronischen Antragsstrecke entnehmen können, ist die Laufzeit auf ein Jahr (ausschließlich kurze Nutzungsdauer) beschränkt. Bei bestimmten Produkten/Dienstleistungen ist eine Verlängerung oder Reaktivierung um ein weiteres drittes Jahr möglich (erweiterte oder reaktivierte Nutzungsdauer), wenn mindestens eineinhalb Jahre nach Erstveröffentlichung des Testergebnisses vergangen sind (siehe nächste FAQ).
Eine Lizenz mit einer Kurzlaufzeit von einem Jahr kann ein weiteres Mal um ein Jahr verlängert werden. Läuft eine Lizenz mit einer Regellaufzeit von zwei Jahren aus (regelmäßige Nutzungsdauer), so kann diese nur auf Antrag dann verlängert werden, wenn das getestete Produkt oder die getestete Dienstleistung besondere Kriterien erfüllt (erweiterte Nutzungsdauer). Eine Verlängerung Ihrer LOGO LIZENZ um ein zweites Jahr können Sie im Mitgliederbereich beantragen. Dazu loggen Sie sich bitte in Ihrem Account ein und wählen die zu verlängernde Lizenz in Ihrer Lizenzübersicht aus. Anträge auf Verlängerung um ein drittes Jahr stellen Sie bitte formlos per E-Mail an die RAL gGmbH. Eine Verlängerung der Lizenzlaufzeit über diese drei Jahre hinaus ist nicht möglich. Ebenso ist die Verlängerung einer Lizenz, die auf ein Jahr befristet ist (ausschließlich kurze Nutzungsdauer) nicht möglich.
In bestimmten Fällen kann Ihre LOGO LIZENZ um ein drittes Jahr verlängert werden. Voraussetzung ist, dass Ihr getestetes Produkt/Ihre getestete Dienstleistung zu einer bestimmten Produktgruppe gehört, bereits ein Lizenzvertrag für Ihr getestetes Produkt/Ihre getestete Dienstleistung besteht oder bestanden hat und mindestens eineinhalb Jahre seit der erstmaligen Veröffentlichung des Testergebnisses vergangen sind. Anträge hierzu stellen Sie bitte formlos per E-Mail an die RAL gGmbH. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite unter: Informationen zur Verlängerung der LOGO LIZENZ-Regellaufzeit von zwei auf drei Jahre.
Die Laufzeit Ihrer LOGO LIZENZ kann reaktiviert werden, sofern die maximale Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist. Diese beginnt mit der Erstveröffentlichung des Testergebnisses Ihres Produktes/Ihrer Dienstleistung durch die Stiftung Warentest und endet bei der ausschließlich kurzen Nutzungsdauer nach 1 ½ Jahren, bei der regelmäßigen Nutzungsdauer nach 2 ½ Jahren und bei der erweiterten Nutzungsdauer nach 3 ½ Jahren. Die Laufzeit der reaktivierten Lizenz beginnt mit erneutem Abschluss des Lizenzvertrages. Die sechsstellige Lizenznummer der ursprünglich abgelaufenen Lizenz bleibt für die neue Laufzeit bestehen. Eine Reaktivierung Ihrer Lizenz können Sie nach erfolgtem Log-In im Mitgliederbereich online beantragen.
Sofern die maximale Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist (siehe vorherige FAQ), müssen Sie die Laufzeit Ihrer LOGO LIZENZ rückwirkend verlängern. Einen Antrag hierzu können Sie online im Mitgliederbereich stellen. Sofern die maximale Nutzungsdauer erreicht ist und eine Verlängerung nicht mehr möglich ist, ist die Werbung mit dem Testlogo in allen Medien einzustellen.
Ja, ein Wechsel vom Silber- zum Goldmodell ist jederzeit möglich. Dazu loggen Sie sich bitte in Ihrem Account ein und wählen die Lizenz, die Sie upgraden möchten, in Ihrer Lizenzübersicht aus. Im elektronischen Antragsformular können Sie zudem ein Wunschdatum angeben, ab dem das Upgrade erfolgen soll. Bei dem Upgrade findet eine taggenaue Berechnung des Lizenzentgeltes für die Laufzeit der Silber- und Goldlizenz statt. Die bereits in Rechnung gestellten Kosten des Silbermodells werden bei der Rechnungstellung abgezogen. Ein Downgrade vom Gold- zum Silbermodell ist nicht möglich.
Jeder Lizenznehmer kann seine erworbene(n) Lizenz(en) online im Log-In-Bereich in der Lizenzübersicht einsehen, verlängern und vom Silber- zum Goldmodell upgraden sowie seine Nutzerdaten aktualisieren.
Ja, Anbieter von Produktgleichheiten, die unter einem anderen Markennamen als das/die getestete Produkt/Dienstleistung vertrieben werden, müssen eine eigene weitere Lizenz zur Nutzung der Marken der Stiftung Warentest in der Werbung erwerben. Dafür muss der Anbieter das getestete Produkt und seine Produktgleichheit bei der OnlineAntragstellung benennen und gegenüber der RAL gGmbH versichern, dass es sich um eine Produktgleichheit handelt. Für seine Angaben hat der Antragsteller rechtlich einzustehen.
Eine solche liegt dann vor, wenn ein/e Produkt/Dienstleistung unter einem anderen Markennamen als das/die von der Stiftung Warentest untersuchte Produkt/Dienstleistung von einem anderen oder dem gleichen Anbieter vertrieben wird (horizontale Produktgleichheit). Eine solche liegt z. B. vor, wenn die Energiesparlampe des Herstellers A unter dem Markennamen „A-Lampe“ vertrieben wird oder wenn Hersteller A die produktgleiche Energiesparlampe auch an die Baumarktkette B, die diese unter dem Markennamen „B-Lampe“ vertreibt, liefert. Oder der Konzern A verkauft die produktgleiche Spülmaschine unter der Marke B und C. Der Anbieter oder Rechteinhaber der Produktgleichheit muss, um ebenfalls mit dem Testurteil der Stiftung Warentest werben zu dürfen eine eigene bzw. eine weitere LOGO LIZENZ erwerben. Im Falle einer solchen horizontalen Produktgleichheit, ist auf das tatsächlich untersuchte Produkt im grauen Textfeld des Testlogos hinzuweisen.
Soweit das in verschiedenen Designvarianten und/oder Produktbezeichnungen, aber unter dem gleichen Markennamen vertriebene Produkt, in allen testrelevanten Eigenschaften produktgleich zu dem von der Stiftung Warentest untersuchten Produkt ist, liegt eine vertikale oder interne Produktgleichheit vor. Diese Art von Produktgleichheit ist vom Lizenzerwerb umfasst und muss – anders als die horizontale Produktgleichheit (siehe FAQ oben) – nicht zusätzlich lizenziert werden. Damit die Werbung mit dem Untersuchungsergebnis nicht mit einem Produkt in Zusammenhang gebracht wird, für die sie nicht gilt und der Verbraucher anhand der angegebenen Fundstelle den Test des Produktes auch finden kann, ist im Falle einer vertikalen Produktgleichheit – entsprechend wie bei einer horizontalen Produktgleichheit, auf das tatsächlich untersuchte Produkt bzw. die Produktvariante im grauen Textfeld des Testlogos hinzuweisen. Um eine vertikale Produktgleichheit im Rahmen unserer Marktüberwachung berücksichtigen zu können, bitten wir Sie, uns bei Abschluss des Lizenzvertrages die genaue Produktbezeichnung Ihrer vertikalen Produktgleichheit mitzuteilen. Sofern das Produkt lediglich in verschiedenen Designvarianten, aber unter der gleichen Produktbezeichnung vertrieben wird und produktgleich zu dem von der Stiftung Warentest untersuchten Produkt ist, ist ein Hinweis auf die Produktgleichheit nicht erforderlich.
Nach Eingang des elektronischen und des ausgedruckten sowie rechtsverbindlich unterzeichneten Antrages prüfen wir diesen umgehend und bestätigen Ihnen den Vertragsschluss per E-Mail. Mit dieser E-Mail erhalten Sie auch einen Link, unter dem Sie das Blanko-Testlogo herunterladen können. Ferner erhalten Sie die sechsstellige Lizenznummer, die an das Testlogo anzubringen ist. Mit Eingang dieser Vertragsbestätigung ist es Ihnen – nach Gestaltung des grauen Textfeldes sowie Einfügung der zugewiesenen sechsstelligen Lizenznummer in den weißen Balken – gestattet, Ihr Produkt/Ihre Dienstleistung für die Dauer der Lizenzlaufzeit mit dem Testlogo zu bewerben.
Diese erhalten Sie mit der Vertragsbestätigungs-E-Mail, mit der Ihnen auch das Blanko-Testlogo zum Download zur Verfügung gestellt wird.
Ja, auf Wunsch können wir den Start Ihrer Lizenzlaufzeit auf einen späteren Zeitpunkt nach Abschluss des Lizenzvertrages verlegen. Bitte sprechen Sie uns in diesem Fall telefonisch oder per E-Mail an.
Werfen Sie einen Blick in die anderen FAQ-Kategorien:
Fragen zum LOGO LIZENZ-System der Stiftung Warentest
Fragen zu den Übergangsregelungen
Fragen zur Nutzung des Testlogos der Stiftung Warentest in der Werbung
Oder fragen Sie uns direkt unter:
Sie wollen überprüfen, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung eine gültige Lizenz zur Nutzung der Marke der Stiftung Warentest in der Werbung hat?
Dann geben Sie hier die sechsstellige Lizenznummer ein:
Die sechsstellige Lizenznummer befindet sich außerhalb des Testlogos der Stiftung Warentest, entweder am unteren Rand oder am rechten unteren Rand. Fehlt die Lizenznummer liegt in der Regel eine missbräuchliche Werbung mit dem Testlogo vor. Bitte übersenden Sie uns in diesem Fall an logolizenz@ral.de ein Foto des gekennzeichneten Produktes oder der Werbung mit dem Testlogo unter Angabe des Datums und des Ortes der Aufnahme.
Nein, mit dem Testlogo gekennzeichnete Produkte (Waren), die bis zum Ende der Lizenzlaufzeit produziert wurden, dürfen nach Ende der Lizenzlaufzeit weiter im Handel abverkauft werden. Dies bezieht sich nur auf solche Produkte und deren Verpackung, die nachweislich innerhalb der Lizenzlaufzeit des Lizenzvertrages hergestellt wurden. Diese Regelung gilt nicht für Verpackungen, die nach Lizenzende befüllt werden sowie für angebotene Dienstleistungen und Versicherungstarife. Alle sonstige aktive Werbung mit dem Logo der Stiftung Warentest ist in allen Medien und am PoS (Point of Sale) einzustellen. Insbesondere sind Werbeflyer oder Werbeprospekte, die mit dem Testlogo versehen sind, aus dem Verkehr zu ziehen.
Eine solche liegt dann vor, wenn ein/e Produkt/Dienstleistung unter einem anderen Markennamen als das/die von der Stiftung Warentest untersuchte Produkt/Dienstleistung von einem anderen oder dem gleichen Anbieter vertrieben wird (horizontale Produktgleichheit). Eine solche liegt z. B. vor, wenn die Energiesparlampe des Herstellers A unter dem Markennamen „A-Lampe“ vertrieben wird oder wenn Hersteller A die produktgleiche Energiesparlampe auch an die Baumarktkette B, die diese unter dem Markennamen „B-Lampe“ vertreibt, liefert. Oder der Konzern A verkauft die produktgleiche Spülmaschine unter der Marke B und C. Der Anbieter oder Rechteinhaber der Produktgleichheit muss, um ebenfalls mit dem Testurteil der Stiftung Warentest werben zu dürfen eine eigene bzw. eine weitere LOGO LIZENZ erwerben. Im Falle einer solchen horizontalen Produktgleichheit, ist auf das tatsächlich untersuchte Produkt im grauen Textfeld des Testlogos hinzuweisen.
Vorgaben sowie diverse Beispiele, wie das Testlogo zu gestalten ist, finden Sie in der Anlage 1 der allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen. In § 3 Absatz 1 c) der allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen finden Sie Angaben zu den Schriftarten, die bei der Textgestaltung verwendet werden dürfen. Die am Rande des Testlogos anzufügende Lizenznummer ist unabhängig vom Medium in einer Mindestgröße von 6 pt und entsprechend ausreichend lesbar darzustellen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Quellenangaben im grauen Textfeld in allen verwendeten Medien ausreichend deutlich lesbar sind.