Die RAL gGmbH hat mit der Stiftung Warentest eine Vereinbarung geschlossen, nach der die RAL gGmbH interessierten Lizenznehmern, die keine Privatpersonen sind, die für die Stiftung Warentest beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Wort-/Bildmarken für die Werbung mit ihren Testergebnissen lizenzieren darf. Grundlage für die jeweils auf ein untersuchtes und bewertetes Produkt/Produktkombination (Ware oder Dienstleistung), nachstehend gemeinsam Produkt/e genannt, bezogene Lizensierung ist die jeweilige Veröffentlichung des Testergebnisses in den Medien (erstmaliges Erscheinen) der Stiftung Warentest. Der Lizenznehmer beabsichtigt, mit der von der Stiftung Warentest vorgenommenen Bewertung zu werben.
Damit wird dem Lizenznehmer die Möglichkeit geboten, die registrierten Wort-/Bildmarken, die in § 1 zusammenfassend dargestellt sind, nach Maßgabe der Nutzungsrechtseinräumung in § 2 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen befristet werblich zu verwenden.
Die Einräumung des Nutzungsrechtes erfolgt nach dem vom Lizenznehmer beantragten und von der RAL gGmbH angenommenen Lizenzantrag (nachfolgend: Lizenzvertrag) für eine oder mehrere der nachfolgend abgebildeten Marken, nämlich
(1) Wort-/Bildmarke 302012028491
(2) Wort-/Bildmarke 302012028493
(3) Wort-/Bildmarke 302012028490
(4) Wort-/Bildmarke 302012028492
(1) Der Lizenznehmer erhält von der RAL gGmbH nach Maßgabe des zwischen dem Lizenznehmer und der RAL gGmbH geschlossenen Lizenzvertrages zu dem im Lizenzvertrag bestimmten Preis das nicht ausschließliche, räumlich und zeitlich beschränkte Recht, in der Bundesrepublik Deutschland bzw. für zielgerichtet für den deutschen Markt bestimmte Werbung eine oder mehrere der in § 1 wiedergegebene Marken zum Zwecke der Werbung für das von der Stiftung Warentest untersuchte und bewertete Produkt zu nutzen und – unter Berücksichtigung der in § 4 festgehaltenen Bedingungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen – in eigener Verantwortung einen Text in das in der/den Marke(n) dafür vorgesehene Feld einzufügen. Näheres ergibt sich aus § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 1 zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen.
(2) Wenn das von der Stiftung Warentest untersuchte Produkt aus mehreren, voneinander unabhängig erhältlichen einzelnen Komponenten besteht (Produktkombination), gilt die Rechtseinräumung zur Nutzung der Marken ausschließlich zur Werbung für die untersuchte und bewertete Produktkombination.
Produktkombination ist eine Kombination von zwei oder mehreren Produkten, die jeweils voneinander unabhängig im Handel angeboten werden und von der Stiftung Warentest zu der zu untersuchenden und zu bewertenden Kombination zusammengefügt wurden. Sie werden in der Regel nicht in der untersuchten und bewerteten Kombination im Handel angeboten.
Diese Rechtseinräumung gilt nicht für etwaiges Verbrauchsmaterial, das von der Stiftung Warentest zur Durchführung des Tests zugekauft wurde.
(3) Bei Produktgleichheiten versichert der Lizenznutzer der RAL gGmbH, dass das Produkt, für das er eine Lizenz beantragt, tatsächlich mit dem von der Stiftung Warentest untersuchten und bewerteten Produkt gleich ist. Eine eigene Prüfung, ob es sich tatsächlich um eine Produktgleichheit handelt, nimmt die RAL gGmbH nicht vor.
(4) Der Lizenz wird von der RAL gGmbH eine Lizenznummer zugeordnet. Sie ist vom Lizenznehmer für die Marke(n) im Querformat außen - am rechten Rand unten - des auszufüllenden Feldes der Wort-/Bildmarke vertikal und für die Marke(n) im Hochformat außen - unterhalb des auszufüllenden Feldes der Wort-/Bildmarke horizontal -, jeweils ausreichend lesbar anzubringen (siehe Beispiele in der Anlage 1). Der Lizenznehmer ist für die Lauterkeit seiner Werbung selbst verantwortlich. Die RAL gGmbH übernimmt keine wettbewerbsrechtliche Überprüfung, Textformulierung oder Logogestaltung. Der Lizenznehmer stellt die RAL gGmbH von allen sich hieraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei.
(5) Dem Lizenznehmer ist es aufgrund des eingeräumten Nutzungsrechts insbesondere gestattet:
(a) die Marke(n) auf dem Produkt oder seiner Aufmachung oder Verpackung oder am Point of Sale anzubringen,
(b) unter der/den Marke(n) das Produkt anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
(c) unter der/den Marke(n) die Dienstleistung anzubieten oder zu erbringen,
(d) die Marke(n) in der Werbung zu benutzen.
(6) Die RAL gGmbH stellt dem Lizenznehmer die Marke(n) in elektronischer Form als EPS-Datei (druckfähige Vektordatei) zur Verfügung.
(7) Ist im Lizenzvertrag das Silbermodell vereinbart, ist der Lizenznehmer berechtigt, mit der/den Marke(n) nach Maßgabe des Lizenzvertrages und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen auf den Produkten und/oder in allen Medien zu werben mit Ausnahme der TV-und Kino-Werbung. Beim Goldmodell ist zusätzlich die TV- und Kino-Werbung eingeschlossen. Näheres zum „Silbermodell“ und zum „Goldmodell“ ergibt sich aus § 8.
(1) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Marke(n) in einer Form zu benutzen, die von der registrierten, oben wiedergegebenen und zur Verfügung gestellten Form abweicht, insbesondere grafische Veränderungen vorzunehmen, mit Ausnahme der Berechtigung, den Werbetext gemäß § 1 bzw. § 2 Abs. 1 in die Marke(n) einzufügen. Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt,
(a) die Proportionen der einzelnen Marken-Bestandteile zueinander zu verändern,
(b) die Farbzusammensetzung der Marken zu verändern; ist im Einzelfall eine mehrfarbige Darstellung aus technischen Gründen nicht möglich oder aufgrund des verwendeten Mediums nicht üblich, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Darstellung in schwarz/weiß vorzunehmen,
(c) die in die Marken aufzunehmenden Texte in anderer Schriftart als Linotype Univers BasicRegular oder Linotype Univers BasicBold oder alternativ in der Schriftart Arial oder Arial Fett und in anderer Farbe als „schwarz“ zu gestalten und ein Qualitätsurteil anders als in Versalien (Großbuchstaben) wiederzugeben,
(d) die Marken und die aufgenommenen Texte in eine andere Sprache zu übersetzen.
(2) Weicht der Lizenznehmer bei der Benutzung der Marke(n) der Stiftung Warentest von der registrierten und oben wiedergegebenen Form ab, gilt die gewählte Benutzungsform auch dann nicht als zulässige Benutzungsform im Sinne dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke(n) nicht verändern.
(3) Die – mit Untersuchungsergebnissen beispielhaft versehenen – zulässigen Verwendungen der Marken der Stiftung Warentest zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen sind als Anlage 1 beigefügt.
(1) Die Untersuchungsergebnisse dürfen in der Werbung nicht dazu verwendet werden, den Verbrauchern den Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, die durch die veröffentlichten Untersuchungsergebnisse nicht gerechtfertigt sind. Der Lizenznehmer verpflichtet sich daher gegenüber der RAL gGmbH, durch die Verwendung von Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest und die Nutzung der Marke(n) der Stiftung Warentest in der Werbung bei den Verbrauchern keine falschen Vorstellungen/keine Irreführungen über die vorgenommene Beurteilung der Produkte hervorzurufen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere dazu:
(a) dass die Aussagen in der Werbung, die sich auf die Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest beziehen, von anderen Aussagen des Lizenznehmers in der Werbung räumlich abgesetzt sind,
(b) dass die Aussagen der Stiftung Warentest vom Lizenznehmer nicht mit eigenen Worten umschrieben werden,
(c) dass die Terminologie der Bewertungsskala nicht auch bei solchen Werbeaussagen verwendet wird, die sich nicht auf die Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest beziehen,
(d) dass günstige Einzelaussagen oder Kommentierungen nicht isoliert angegeben werden, sofern andere Aussagen oder Kommentierungen weniger günstig sind,
(e) dass ein veröffentlichtes zusammenfassendes Qualitätsurteil in jedem Fall mitgeteilt wird,
(f) dass die Werbung in den Fällen, in denen kein Qualitätsurteil vergeben worden ist, alle Gruppenurteile bzw. die zusammenfassende semantische Bewertung der Stiftung Warentest (z. B. „überdurchschnittlich“, siehe Anlage 1, die Beispiele Nrn. 3, 7, 8 c), 8 d) enthält,
(g) dass bei Produktkombinationen die einzelnen Komponenten in der Werbung mitgeteilt werden, deutlich gemacht wird, dass sich die Aussagen und Bewertungen der Stiftung Warentest allein auf diese Kombination beziehen und diese Angaben in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der genutzten Marke gut lesbar wiedergegeben werden.
(h) dass die Werbung ausreichend deutlich lesbar ist,
(i) dass die Werbung in audiovisuellen Medien (TV-, Kino- oder Onlinewerbung) ausreichend lang wahrnehmbar, mindestens jedoch 3 Sekunden eingeblendet ist,
(j) dass die in § 2 Abs. 4 genannte Lizenznummer in unmittelbarem Zusammenhang mit dem für den Text vorgesehenen Feld der Marke(n) ausreichend deutlich lesbar anzugeben ist.
(2) Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen darf im Hinblick auf die Untersuchung nicht mit Produkten in Zusammenhang gebracht werden, für die sie nicht gilt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere dazu, mit den lizenzierten Marken nur zu werben:
(a) wenn das Produkt sich seit der Veröffentlichung der Untersuchung nicht in Merkmalen geändert hat, die Gegenstand der Untersuchung waren,
(b) wenn bei einer Untersuchung von Lebensmitteln Ergebnisse, die sich auf eine bestimmte in der Veröffentlichung angegebene Charge (z. B. durch Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, siehe Anlage 1, Beispiel Nr. 2) beziehen, nur unter Angabe der untersuchten Charge zur Werbung benutzt werden,
(c) wenn bei einer Werbung für nicht in die Untersuchung einbezogene Produktgleichheiten auch das tatsächlich in den Test einbezogene Produkt genannt wird (siehe Anlage 1, Beispiel Nr. 4),
(d) wenn bei einer Werbung für Produktgleichheiten, auf die in der Veröffentlichung von Testergebnissen hingewiesen wird, auch das tatsächlich untersuchte Produkt genannt wird (siehe Anlage 1, Beispiel Nr. 4),
(e) wenn bei einer Werbung mit Untersuchungsergebnissen für die soziale und ökologische Unternehmensverantwortung (CSR-Test) immer auch das Untersuchungsergebnis des parallel durchgeführten Produkttests mitgeteilt wird. Hierzu ist der Lizenznehmer verpflichtet, in der Werbung das CSR-Untersuchungsergebnis in einer eigenen Wort-/Bildmarke wiederzugeben und an dieser Marke gem. §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 h) dieselbe Lizenznummer anzufügen, die der Lizenz für die Werbung mit dem Produkt- oder Dienstleistungstest zugeordnet wurde.
(3) Die Angaben über die Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest sind leicht und eindeutig nachprüfbar wiederzugeben und zu gestalten. Dazu gehört, dass in der Werbung Medium und Zeitpunkt der Erstveröffentlichung angegeben werden. Untersucht die Stiftung Warentest ein bereits getestetes Produkt, für das eine Lizenz erworben wurde, vor Beendigung der Lizenzlaufzeit erneut, bleibt der Lizenznehmer berechtigt, die Lizenz bis zum Ende der nach dem Lizenzvertrag vereinbarten Laufzeit zu nutzen. Wurde in der erneuten Untersuchung die Bewertung des Produkts geändert, ist das Produkt fortan mit dem neuen Untersuchungsergebnis zu bewerben. Produkte, die mit dem alten Testergebnis versehen sind, dürfen entsprechend § 6 Abs. 9 abverkauft werden. Nach Ablauf der Lizenzlaufzeit kann für das neue Testergebnis eine neue Lizenz erworben werden. Dabei ist die Begrenzung der Laufzeit gem. § 6 Abs. 4 b) zu beachten.
(1) Bei Werbung mit Testergebnissen aus den Produktfindern auf www.test.de gestattet die RAL gGmbH die Nutzung der test.de-Marke(n) (siehe Anlage 1, Beispiele 8 a) - 8 d). Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Online-Veröffentlichungsportal immer anzugeben. Falls die Ergebnisse auch in den Zeitschriften test oder Finanztest veröffentlicht werden, kann der Lizenznehmer entscheiden, welche Marke(n) er lizenziert erhalten möchte.
(2) Die Werbung mit Untersuchungsergebnissen von Schnelltests bzw. „unter der Lupe“ setzt voraus, dass die Gesamtaussage nicht verfälscht wird. Der Lizenznehmer verpflichtet sich daher, den kompletten test-/Finanztest-/ test.de-Kommentar bzw. das Fazit wörtlich im/in grau unterlegten Markenbereich/en der test-/Finanztest-/test. de-Marke(n) wiederzugeben (Beispiel Anlage 1, Nr. 9).
(1) Die RAL gGmbH gestattet interessierten Lizenznehmern die Nutzung einzelner oder mehrerer der in § 1 genannten Marken dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen
grundsätzlich
a) für einen Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit Zustandekommen des Lizenzvertrages (regelmäßige Nutzungsdauer); davon unabhängig endet die Nutzungsrechtseinräumung spätestens 2 ½ Jahre nach der Erstveröffentlichung des Testergebnisses;
alternativ
b) für einen Zeitraum von (zunächst nur) einem Jahr, beginnend mit Zustandekommen des Lizenzvertrages (kurze Nutzungsdauer); die kurze Nutzungsdauer kann auf Antrag des Lizenznehmers während oder nach Ablauf der Laufzeit des Vertrages um ein weiteres Jahr verlängert werden; in jedem Fall endet die Nutzungsrechtseinräumung spätestens 2 ½ Jahre nach der Erstveröffentlichung des Testergebnisses; oder
c) für einen Zeitraum von längstens einem Jahr, beginnend mit Zustandekommen des Lizenzvertrages (ausschließlich kurze Nutzungsdauer), wenn Gegenstand der Untersuchungen insbesondere folgende Produktgruppen sind:
aa) Software-Produkte und Smartphone-Applikationen;
bb) Baufinanzierung/Immobilienkredite.
Weitere betroffene Produktgruppen sind für den interessierten Lizenznehmer im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens dem jeweils aktuellen Stand der Webseite www.ral-logolizenz-warentest.de zu entnehmen.
Die Nutzungsrechtseinräumung für die in lit. c) genannten Produktgruppen endet spätestens 1 ½ Jahre nach der Erstveröffentlichung des Testergebnisses.
(2) Mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Produktgruppen können Lizenznehmer abweichend von Abs. 1 a) und b) für Produkte einen Antrag auf Verlängerung der Nutzungsdauer um ein weiteres Jahr stellen. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht (siehe hierzu Unterabsätze 3 und 4). Dies gilt sowohl bei Verlängerung der regelmäßigen Nutzungsdauer gemäß Abs. 1 a) (erweiterte Nutzungsdauer), als auch nach nicht verlängerter kurzer Nutzungsdauer gemäß Abs. 1b) (reaktivierte Nutzungsdauer). Die Laufzeit der erweiterten Nutzungsdauer schließt unmittelbar an die Laufzeit der regelmäßigen Nutzungsdauer an. Die Laufzeit der reaktivierten Nutzungsdauer beginnt mit dem Zeitpunkt des Zustandekommens des mit der RAL gGmbH geschlossenen Lizenzvertrages.
Das Nutzungsrecht endet dann in beiden Fällen spätestens 3 ½ Jahre nach der Erstveröffentlichung des Testergebnisses. Dies setzt voraus, dass mit dem Lizenznehmer für das Produkt ein gültiger Lizenzvertrag besteht oder bestanden hat und mindestens 1 ½ Jahre nach Erstveröffentlichung des Testergebnisses verstrichen sind.
Die Lizenzverlängerung ist nur auf besonderen Antrag und nach vorheriger Einzelfallprüfung der Stiftung Warentest zulässig. Die Annahme des Antrages ist ausgeschlossen, wenn der Test des Produktes/der Produktgruppe aktuell unter veränderten Bedingungen durchgeführt werden würde und/oder deutliche Veränderungen der Bewertungsmaßstäbe erforderlich wären oder der Test des Produktes/der Produktgruppe bereits unter veränderten Bedingungen durchgeführt wird oder deutlich veränderte Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt werden.
Der Antrag ist bei der RAL gGmbH per E-Mail zu stellen. Vor der Verlängerungsentscheidung legt die RAL
gGmbH der Stiftung Warentest den Antrag zur Einzelprüfung vor. Die erstmalige Verlängerungsentscheidung betrifft dann alle Produkte einer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem definierten Zeitraum veröffentlichten Untersuchung.
(3) Für nachfolgend genannte Produktgruppen ist ein Antrag auf erweiterte bzw. reaktivierte Nutzungsdauer und verlängerte Lizenzierung gemäß Abs. 2 ausgeschlossen:
a) Dienstleistungen, die in den prüfrelevanten Punkten unmittelbar von natürlichen Personen erbracht werden (z. B. Beratungen);
b) Internetbasierte Dienstleistungen und Produkte, deren Firmware über das Internet regelmäßig verändert wird;
c) Produkte, bei denen bereits ein Folgetest unter veränderten Untersuchungsbedingungen und/oder Bewertungen veröffentlicht wurde.
(4) Der zwischen der RAL gGmbH und dem Lizenznehmer geschlossene Lizenzvertrag endet:
a) durch Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
b) - gemäß § 6 Abs. 1 a) und b) durch Ablauf des Zeitraumes von 2 ½ Jahren nach Erstveröffentlichung;
- gemäß § 6 Abs. 1 c) nach Ablauf des Zeitraumes von 1 ½ Jahren nach Erstveröffentlichung;
- gemäß § 6 Abs. 2 mit Ablauf des Zeitraumes von 3 ½ Jahren nach Erstveröffentlichung;
c) durch Änderung des Produkts bzw. der Leistung in Merkmalen, die Gegenstand der in Bezug genommenen Untersuchung waren gemäß § 4 Abs. 2 a),
d) durch außerordentliche Kündigung gemäß § 6 Abs. 5,
e) durch außerordentliche Kündigung gemäß § 6 Abs. 6,
f) durch außerordentliche Kündigung gemäß § 6 Abs. 7.
(5) Der Lizenzvertrag kann durch die RAL gGmbH außerordentlich gekündigt werden, wenn der RAL gGmbH aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine fortgesetzte Werbung für das Produkt bzw. für die Leistung aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht verantwortbar erscheinen lässt.
(6) Der Lizenzvertrag kann durch jede Vertragspartei außerordentlich gekündigt werden, wenn die andere Partei gegen eine ihrer in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen verstößt. Die außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn die Vertragspartei die andere Partei zuvor erfolglos aufgefordert hat, die Vertragsverletzung binnen einer Frist von einer Woche zu beseitigen.
(7) Den Vertragsparteien steht darüber hinaus das Recht der außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund in entsprechender Anwendung von § 626 BGB zu.
(8) Jede Kündigung bedarf der Textform gemäß § 126 b BGB.
(9) Mit Beendigung des Lizenzvertrages, gleich aus welchem Grund, endet das Recht des Lizenznehmers die Marke(n) der Stiftung Warentest zu nutzen. Der Abverkauf von Produkten (Waren), auf denen oder auf deren Verpackung die nach dem Lizenzvertrag lizenzierten Marken angebracht sind, bleibt über die Beendigung des Lizenzvertrages hinaus ausnahmsweise zulässig, soweit diese Produkte und deren Verpackung nachweislich innerhalb der Laufzeit des Lizenzvertrages hergestellt wurden. Alle sonstige aktive Werbung mit den zur Lizensierung freigegebenen Marken ist mit Beendigung des Lizenzvertrages in allen Medien einzustellen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, der RAL gGmbH in Zweifelsfällen entsprechende Nachweise vorzulegen (z. B. Chargennummern und Produktcodes). Die Ausnahme gilt nicht für angebotene Dienstleistungen.
Soweit der Lizenznehmer dies wünscht, ist er berechtigt, auch Dritten das Nutzungsrecht aus dem Lizenzvertrag für das Produkt im Wege der Unterlizenzierung einzuräumen. Die in § 6 definierte Nutzungsdauer wird dadurch nicht verändert.
(1) Der Lizenznehmer zahlt für die Nutzung der Marke(n) der Stiftung Warentest für die im Lizenzvertrag vereinbarte Nutzungsdauer sowie für die reaktivierte Nutzungsdauer gemäß § 6 Abs. 2 ein Nutzungsentgelt, dessen Höhe der jeweils gültigen als Anlage 2 diesen allgemeinen Vertragsbedingungen beigefügten Preisliste zu entnehmen ist. Das Nutzungsentgelt ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer an die RAL gGmbH zu zahlen und sofort nach Rechnungstellung fällig.
(2) Der Lizenznehmer ist jederzeit berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung für die Zukunft vom „Silbermodell“ zum „Goldmodell“ zu wechseln. Das Nutzungsentgelt erhöht sich taggenau berechnet entsprechend.
(3) Eine Rückzahlung des geleisteten Nutzungsentgelts bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch Änderung des Produkts bzw. der Leistung gemäß § 6 Abs. 4 c) oder durch außerordentliche Kündigung durch die RAL gGmbH gemäß § 6 Abs. 4 e) i.V.m. Abs. 6 und Abs. 4 f) i.V.m. Abs. 7 oder durch Ablauf des Zeitraums von 1 ½, 2 ½ und 3 ½ Jahren nach Erstveröffentlichung gemäß § 6 Abs. 4 b) ist ausgeschlossen. Sollte das Nutzungsentgelt zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Vertrages noch nicht entrichtet worden sein, ist auch eine anteilige Verrechnung der unzulässig gewordenen Nutzungsdauer ausgeschlossen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch außerordentliche Kündigung der RAL gGmbH gemäß § 6 Abs. 4 d) i.V.m. Abs. 5) wird das vom Lizenznehmer geleistete Nutzungsentgelt anteilig für jedes volle Quartal der unzulässig gewordenen Nutzungsdauer rückerstattet oder anteilig verrechnet.
(1) Die RAL gGmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass bei Einhaltung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen des Lizenznehmers Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen des Lizenznehmers gegenüber Dritten sowie eine Inanspruchnahme des Lizenznehmers durch Dritte wegen solcher Verstöße ausgeschlossen sind.
(2) Die RAL gGmbH berät den Lizenznehmer nicht in Fragen der Zulässigkeit der Werbung.
(3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die RAL gGmbH und die Stiftung Warentest von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese - gleich aus welchem Rechtsgrund - wegen der Nutzung der Marke(n) und/oder der Werbung mit Untersuchungsergebnissen geltend machen, im Innenverhältnis freizustellen bzw. für diese zu entschädigen. Das Recht des Lizenznehmers, den Nachweis zu führen, dass der RAL gGmbH und/oder der Stiftung Warentest kein Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.
Dieser Vertrag kann auf etwaige Rechtsnachfolger und verbundene Unternehmen des Lizenznehmers übertragen werden. Dabei verpflichtet sich der Lizenznehmer, seinen etwaigen Rechtsnachfolgern und verbundenen Unternehmen, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen aufzuerlegen, einschließlich einer entsprechenden Weiterübertragungsverpflichtung.
Die RAL gGmbH weist darauf hin, dass personenbezogene Daten des Lizenznehmers bzw. der für diesen handelnden natürlichen Personen ausschließlich zur Vertragsabwicklung erhoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt und genutzt werden. Alle Daten des Lizenznehmers bzw. der für diese handelnden natürlichen Personen werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte zu kommerziellen Zwecken ist ausgeschlossen. RAL behält sich vor, für die Abwicklung des Vertrages Dritte einzuschalten.
(1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
(2) Erfüllungsort der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Bonn.
(3) Als Gerichtsstand betreffend Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt Bonn als vereinbart.
Änderungen dieser Vereinbarung durch individuelle Abrede sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Ergänzungen dieser Vereinbarung und Nebenabreden zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Zwischen den Weihnachtsfeiertagen sind die Büros von RAL LOGO LIZENZ nicht besetzt. Trotzdem können in dieser Zeit LOGO LIZENZ-Anträge online gestellt werden. Alle Lizenzanträge, die bis zum 20. Dezember 2024, 23:59 Uhr, elektronisch bei uns eingehen, werden noch abschließend bearbeitet. Danach eingehende Anträge werden erst ab dem 2. Januar 2025 bearbeitet.
Bis dahin wünschen wir Ihnen Frohe Weihnachten und ein gesundes und glückliches Neues Jahr.
In 90 Sek. erklärt:
Sie wollen überprüfen, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung eine gültige Lizenz zur Nutzung der Marke der Stiftung Warentest in der Werbung hat?
Dann geben Sie hier die sechsstellige Lizenznummer ein:
Die sechsstellige Lizenznummer befindet sich außerhalb des Testlogos der Stiftung Warentest, entweder am unteren Rand oder am rechten unteren Rand. Fehlt die Lizenznummer liegt in der Regel eine missbräuchliche Werbung mit dem Testlogo vor. Bitte übersenden Sie uns in diesem Fall an logolizenz@ral.de ein Foto des gekennzeichneten Produktes oder der Werbung mit dem Testlogo unter Angabe des Datums und des Ortes der Aufnahme.
Nein, mit dem Testlogo gekennzeichnete Produkte (Waren), die bis zum Ende der Lizenzlaufzeit produziert wurden, dürfen nach Ende der Lizenzlaufzeit weiter im Handel abverkauft werden. Dies bezieht sich nur auf solche Produkte und deren Verpackung, die nachweislich innerhalb der Lizenzlaufzeit des Lizenzvertrages hergestellt wurden. Diese Regelung gilt nicht für Verpackungen, die nach Lizenzende befüllt werden sowie für angebotene Dienstleistungen und Versicherungstarife. Alle sonstige aktive Werbung mit dem Logo der Stiftung Warentest ist in allen Medien und am PoS (Point of Sale) einzustellen. Insbesondere sind Werbeflyer oder Werbeprospekte, die mit dem Testlogo versehen sind, aus dem Verkehr zu ziehen.
Eine solche liegt dann vor, wenn ein/e Produkt/Dienstleistung unter einem anderen Markennamen als das/die von der Stiftung Warentest untersuchte Produkt/Dienstleistung von einem anderen oder dem gleichen Anbieter vertrieben wird (horizontale Produktgleichheit). Eine solche liegt z. B. vor, wenn die Energiesparlampe des Herstellers A unter dem Markennamen „A-Lampe“ vertrieben wird oder wenn Hersteller A die produktgleiche Energiesparlampe auch an die Baumarktkette B, die diese unter dem Markennamen „B-Lampe“ vertreibt, liefert. Oder der Konzern A verkauft die produktgleiche Spülmaschine unter der Marke B und C. Der Anbieter oder Rechteinhaber der Produktgleichheit muss, um ebenfalls mit dem Testurteil der Stiftung Warentest werben zu dürfen eine eigene bzw. eine weitere LOGO LIZENZ erwerben. Im Falle einer solchen horizontalen Produktgleichheit, ist auf das tatsächlich untersuchte Produkt im grauen Textfeld des Testlogos hinzuweisen.
Vorgaben sowie diverse Beispiele, wie das Testlogo zu gestalten ist, finden Sie in der Anlage 1 der allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen. In § 3 Absatz 1 c) der allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen finden Sie Angaben zu den Schriftarten, die bei der Textgestaltung verwendet werden dürfen. Die am Rande des Testlogos anzufügende Lizenznummer ist unabhängig vom Medium in einer Mindestgröße von 6 pt und entsprechend ausreichend lesbar darzustellen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Quellenangaben im grauen Textfeld in allen verwendeten Medien ausreichend deutlich lesbar sind.